Satzung des Bundeselternrats

in der auf der Frühjahrsplenartagung vom 23. bis 25. Mai 2025 beschlossenen Fassung

§ 1 Grundlagen und Aufgaben

(1) Der Bundeselternrat (BER) ist die Arbeitsgemeinschaft der Landeselternvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der BER ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Aufgabe des BER ist es, in Zusammenarbeit mit den Landeselternvertretungen alle Fragen, die

  • die Entwicklung des Elementarbereichs und des Schulwesens,

  • die Mitwirkung der Eltern im Elementarbereich und im Schulwesen,

  • die Jugendpflege und

  • den Jugendschutz betreffen,

zu erörtern sowie für gegenseitige Unterrichtung und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern zu sorgen. Der BER will die Eltern bei der Erziehung unterstützen und ihre Mitbestimmung im Elementarbereich und im Schulwesen fördern.

(4) Der BER hält Kontakte zu den zuständigen Behörden, Institutionen und Verbänden, um die Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Kindertagesstätten und der Schule zu fördern und in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Grundgesetzes die Rechte der Eltern bei den die Kindertagesstätten und das Schulwesen berührenden Entscheidungen zu wahren.

(5) Der BER unterhält eine Geschäftsstelle in dem Kernraum der Metropolregion Berlin-Brandenburg.

(6) Der BER ist Mitglied der European Parents Association (EPA).

(7) Der BER hat ein Leitbild.

(8) Der BER kann einen themenbezogenen Fachbeirat einrichten. Die Mitglieder des Fachbeirats arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des BER können sein:

  1. die auf gesetzlicher Grundlage ihres Landes gewählten allgemeinen Landeselternvertretungen,

  2. die auf gesetzlicher Grundlage des jeweiligen Landes gewählten Landeselternvertretungen einzelner Schularten bzw. Schulformen, soweit eine Elternvertretung nach Nummer 1 nicht Mitglied ist,

  3. die nicht auf gesetzlicher Grundlage des jeweiligen Landes gewählten Landeselternvertretungen einzelner Schularten bzw. Schulformen, soweit eine Elternvertretung nach Nummer 1 oder 2 nicht Mitglied ist.

Die Mitgliedschaft nach Nr. 3 setzt voraus, dass die Landeselternvertretungen diese Schulart bzw. Schulform landesweit vertreten. Bewirbt sich eine weitere landesweite Vertretung für dieselbe Schulart bzw. Schulform, kann nur diejenige Vertretung Mitglied im BER werden, welche die Mehrheit der Eltern der Schulen seiner Schulart bzw. Schulform repräsentiert. Dieser Nachweis ist vom Antragsteller bei der Antragstellung zu erbringen.

Der Hauptausschuss hat ein Prüfungsrecht. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Über die Neuaufnahme eines Mitgliedes beschließt der Hauptausschuss abschließend. Einem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Ende der Hauptausschusssitzung, in der die Neuaufnahme beschlossen wurde, in Kraft.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt,

  2. wenn im Falle des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 eine Landeselternvertretung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Mitglied wird oder kein Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 erbracht wird,

  3. wenn der Hauptausschuss auf begründeten schriftlichen Antrag mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Ausschluss beschließt. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses gestellt werden. Die geheime Abstimmung kann frühestens in der nächsten Hauptausschusssitzung erfolgen.

(4) Die Mitgliedschaft ruht ab dem 1. Juli des Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag bis zum 30.06. des Geschäftsjahres und trotz Zahlungserinnerung mit Fristsetzung nicht gezahlt hat.

Bei ruhender Mitgliedschaft sind die Stimmrechte in allen Gremien ausgesetzt. Eine Mitarbeit in den Gremien ist möglich. Die Kosten dafür trägt das Mitglied. Das Aufleben der vollen Mitgliedsrechte setzt grundsätzlich die Zahlung des rückständigen Beitrags voraus.

(5) Die Wahrnehmung bestehender Wahlmandate im BER bleibt durch das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft unberührt.

§ 3 Organe

Organe des BER sind:

  1. die Delegiertenversammlung,

  2. der Hauptausschuss,

  3. der Vorstand.

§ 4 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des BER.

(2) Sie besteht aus den Delegierten der Mitglieder. Jedes Land entsendet bis zu sieben Delegierte mit vollem Stimmrecht, die Mitglieder einer Elternvertretung gemäß § 2 Abs. (1) sind. Dabei werden sechs Delegierte aus dem Schulwesen gestellt sowie ein Delegierter aus dem Elementarbereich.

Die Mitglieder des Hauptausschusses (§ 5 (1)) und die Finanzprüfer sind Delegierte mit beratender Stimme, soweit sie nicht ordentliche Delegierte sind.

(3) Die Mitglieder können pro Land einen Elternvertreter von Schulen in freier Trägerschaft in die Delegiertenversammlung mit beratender Stimme entsenden. Die entsendenden Mitglieder tragen in der Regel die Kosten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

(4) Die Elternvertretung der deutschen Schulen im Ausland kann auf eigene Kosten einen Vertreter in die Delegiertenversammlung mit beratender Stimme entsenden. Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Satzung, Geschäftsordnung, Wahlordnung und Finanzordnung des BER,

  2. Wahl und Abberufung des Vorstands,

  3. Wahl der Finanzprüfer/innen,

  4. Entlastung des Vorstands,

  5. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,

  6. Beschlussfassung über die Höhe der Beitragseinheit,

  7. Bestätigung des vom Vorstand vorgeschlagenen EPA-Delegierten,

  8. Einrichtung von bis zu sechs Fachausschüssen und Entscheidung über deren Auflösung,

  9. Beschlussfassung über das Leitbild.

(6) Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich.

§ 5 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, je einem Vertreter des Vorstands der Mitglieder nach § 2 Abs. (1) Satz 1 Nr. 1 und den Vorsitzenden der Fachausschüsse (§ 7).

(2) Die Mitglieder nach § 2 Abs. (1) Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsenden jeweils gemeinsam eine/n Vertreter/in ihres Landes in den Hauptausschuss. Die Mitglieder dieser Länder benennen ihre/n Vertreter/in jeweils in einem gemeinsamen Schreiben, das von den Vorsitzenden der Mitglieder zu unterzeichnen ist.

(3) Vorsitzende/r des Hauptausschusses ist der/die Vorsitzende des BER.

(4) Der Hauptausschuss:

  1. berät und unterstützt den Vorstand in allen satzungsgemäßen Aufgaben des BER,

  2. entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,

  3. legt die inhaltliche Arbeit des BER fest und beschließt die Durchführungen von Fachtagungen, Seminaren und die Einrichtung von Projekten und Arbeitsgruppen,

  4. nimmt den Finanzbericht entgegen und gibt eine Beschlussempfehlung für die Delegiertenversammlung ab,

  5. entscheidet über die Einrichtung einer Stelle eines/er hauptamtlichen Geschäftsführer/in oder sonstiger Stellen,

  6. schlägt die Höhe der Beitragseinheit vor,

  7. genehmigt die Entscheidung des Vorstands über die Vertretung in nationalen und internationalen Gremien,

  8. entscheidet über die Einrichtung eines Fachbeirats und beruft die Mitglieder des Fachbeirats. Ferner entscheidet der Hauptausschuss über Beginn und Dauer der Arbeit des Fachbeirats.

(5) Der Hauptausschuss tagt regelmäßig zwischen oder bei den Delegiertenversammlungen auf Einladung des Vorstands.

(6) Auf begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder des Hauptausschusses ist der Hauptausschuss vom Vorstand innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Vorsitzenden

  • drei stellvertretenden Vorsitzenden

  • einem Vorstandsmitglied für Finanzen.

(2) Der Vorstand:

  1. führt die Geschäfte des BER und verantwortet die Geschäftsstelle,

  2. vertritt den BER nach außen. Im Rechtsverkehr wird der BER durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten,

  3. arbeitet mit den Landeselternvertretungen zusammen,

  4. beruft die Delegiertenversammlung ein,

  5. legt gegenüber der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht ab,

  6. beruft die Sitzungen des Hauptausschusses ein,

  7. führt die Beschlüsse des Hauptausschusses und der Delegiertenversammlung aus,

  8. bereitet in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen themenbezogene Projekte vor,

  9. bereitet Fachtagungen und Seminare vor,

  10. berichtet den Mitgliedern und Delegierten über die Ergebnisse der Arbeit der Fachausschüsse, Projekte und Arbeitsgruppen,

  11. entscheidet über die Mitgliedschaft und Vertretung in Gremien und Organisationen vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses,

  12. sorgt dafür, dass das Leitbild regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt wird.

(3) Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung und gegenseitige Vertretung untereinander selbst, soweit sie nicht in der Satzung oder den Ordnungen festgelegt ist.

Die Vorstandsmitglieder können im Einzelfall Aufgaben – insbesondere der Repräsentation des BER – auf andere Mitglieder des Hauptausschusses übertragen. Die Gesamtverantwortung des Vorstands bleibt in jedem Fall bestehen.

(4) Das Vorstandsmitglied für Finanzen ist zuständig für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten auf der Grundlage der Finanzordnung des BER. Das Vorstandsmitglied für Finanzen beantragt innerhalb von 4 Wochen nach seiner Wahl über die Geschäftsstelle den Zugang zu sämtlichen Kontoverbindungen in Zusammenarbeit mit einem weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand vertritt den BER bei der EPA. Er regelt die Zuständigkeit vorstandsintern. Nimmt der Vorstand die EPA-Vertretung nicht selbst wahr, kann er der Delegiertenversammlung eine/n EPA-Delegierte/n vorschlagen. Der/die EPA-Delegierte nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(6) Der Vorstand kann nach Zustimmung des Hauptausschusses (§ 5 Abs. (2) Nr. 5) eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in oder sonstige Beschäftigte einstellen.

(7) Der Vorstand nutzt in seiner Tätigkeit für den BER ausschließlich die ihm hierfür zugewiesenen E-Mail-Adressen: vorname.nachname@bundeselternrat.de.

§ 7 Fachausschüsse

(1) Die Fachausschüsse können schularten-, schulform- oder themenbezogen sein.

(2) Die Länder entsenden je einen Delegierte/n in jeden Fachausschuss, die Mitglieder einer Elternvertretung gemäß § 2 Abs. (1) sind.

(3) Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie beraten den BER in allen Fragen ihres Fachgebiets,

  2. sie organisieren den Meinungs- und Erfahrungsaustausch für ihr Fachgebiet,

  3. sie planen ihre Arbeit und legen Schwerpunkte und Themen fest. Sie stellen ihre Arbeitsplanung dem Hauptausschuss zur Aufnahme in die Jahresplanung vor und legen ihre Arbeitsergebnisse schriftlich nieder.

(4) Die Delegierten eines Fachausschusses wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und organisieren die Protokollführung.

(5) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse:

  • unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben

  • bereiten die Fachtagungen inhaltlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand vor.

(6) Nur der Vorstand darf Beratungsergebnisse der Fachausschüsse veröffentlichen. In der Veröffentlichung werden die Ergebnisse eindeutig als Ergebnisse von Fachausschüssen gekennzeichnet.

§ 8 Projekte, Arbeitsgruppen, Fachtagungen und Seminare

(1) Die Delegiertenversammlung, der Hauptausschuss oder der Vorstand können im Rahmen der Bearbeitung der satzungsgemäßen Aufgaben die Einrichtung von Projekten oder Arbeitsgruppen und die Veranstaltung von Fachtagungen und Seminaren vorschlagen.

(2) Jeder Vorschlag muss einen konkreten Finanzierungsvorschlag enthalten.

(3) Die Entscheidung trifft der Hauptausschuss.

(4) Die Mitglieder können in der Regel für jedes Land in die Projekt-, Arbeitsgruppen und Fachtagungen die gleiche, vom Hauptausschuss festzulegende Anzahl von Teilnehmer/innen entsenden.

(5) Die Mitglieder von Projekten und Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin / einen Sprecher und organisieren die Protokollführung.

(6) Die Fachausschussvorsitzenden und der Vorstand regeln die Leitung der Fachtagungen einvernehmlich.

§ 9 Finanzprüfer

(1) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Finanzprüfer*innen und zwei Stellvertreter*innen.

(2) Die Aufgaben der Finanzprüfer sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 10 Entlastung des Vorstands

Auf Antrag kann über eine Einzelentlastung abgestimmt werden.

Wird keine Entlastung erteilt, kann ein Antrag auf Neuwahl gestellt werden. Wird einem Vorstandsmitglied die Entlastung nicht erteilt, so ruht das Vorstandsamt bis zur Klärung der Angelegenheit.

§ 11 Grundsätze für Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands und die Finanzprüfer werden für drei Jahre, die Vorsitzenden der Fachausschüsse werden für zwei Jahre gewählt. Die zweimalige unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Ausnahmen sind in Absatz (2) geregelt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder nach § 4 (2). Wählbar sind ferner amtierende Vorstandsmitglieder unabhängig von ihrem Status im Mitgliedsland. Die unmittelbare Wiederwahl ist in diesem Fall einmal zulässig. Hierfür ist abweichend von § 5, Teil 2 Abs. (5) der Wahlordnung eine Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Abs. (4) und (5) des § 11 der Satzung gelten sinngemäß. Fachausschussvorsitzende können nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Finanzprüfer können nicht Mitglied des Vorstands oder des Hauptausschusses sein.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn die Delegiertenversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten eine/n Nachfolger/in wählt.

(4) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten nach § 4 (2) oder der Mitglieder nach § 5 (1) anwesend sind. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

(5) Die Organe und die Fachausschüsse beschließen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

(6) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Delegierten der vorhergehenden Plenartagung ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand einzuberufen. Gründe können sich nur aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. (5) ergeben. Dem Antrag ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einhaltung der Voraussetzungen prüft der Vorstand.

§ 12 Geschäftsjahr und Beitrag

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

(3) Mitglieder nach § 2 Abs. (1) Nr. 2 and 3 entrichten jeweils für die von ihnen in Anspruch genommene Delegiertenzahl einen Beitrag in Höhe von 1/6 des Mitgliedsbeitrages nach Abs. (2).

(4) (Hinweis: In Ihrer Vorlage als (8) nummeriert) Der Jahresbeitrag wird fällig bei Anforderung durch den Vorstand. Bei einer Veränderung der Beitragseinheit im laufenden Geschäftsjahr gilt der neue Beitrag zwei Monate nach dem Beschluss.

§ 12a Nutzung der Geschäftsstelle des Bundeselternrats, Sonderzuwendungen

(1) Mitglieder des Bundeselternrats, die sich nicht in anderer Form an der Finanzierung der Geschäftsstelle beteiligen, können diese gegen Zahlung eines angemessenen jährlichen Entgeltes ebenfalls nutzen.

(2) Mitglieder des Bundeselternrats, natürliche Personen und juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts können dem Bundeselternrat zur Unterstützung seiner Aufgaben gemäß § 1 der Satzung Sonderzuwendungen zahlen. Sonderzuwendungen sind nicht mit einem Stimmrecht in einem der Organe des Bundeselternrats gemäß § 3 der Satzung verbunden.

§ 13 Geschäftsordnung, Wahlordnung, Finanzordnung

Der BER gibt sich in Ergänzung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung sowie eine Finanzordnung.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Vorstände sowie die Sprecher von Gremien, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie die Sprecher von AGs und ähnlichen Gremien dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften oder diese Satzung begründeten BER-bezogenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verantwortlichen dürfen gespeicherte personenbezogene Daten im internen Geschäftsbetrieb anderen Personen zugänglich machen, wenn und soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlich oder vertraglich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

 

(3) Der BER-Vorstand bestimmt einen Datenschutzbeauftragten und belehrt alle Personen nach Absatz 1 über ihre entsprechenden Rechte und Pflichten sowie entsprechende strafrechtliche Folgen bei Zuwiderhandlung. Die Belehrung ist zu protokollieren. Ohne diese Belehrung ist die Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten unzulässig.

§ 15 Inkrafttreten von Satzungsänderungen

Satzungsänderungen treten mit Beschluss in Kraft, sofern die Delegierten im Beschluss nicht ausdrücklich festlegen, dass die Änderungen erst mit der Beendigung der Delegiertenversammlung, in der sie beschlossen werden, wirksam werden.

Bei Sitzungen von Entscheidungsgremien müssen Tagesordnungspunkte, die erst durch das unverzügliche Inkrafttreten eines anderen Beschlusses in derselben Sitzung relevant werden, deutlich gekennzeichnet sein.

Geschäftsordnung des Bundeselternrats

in der auf der Frühjahrsplenartagung vom 23. bis 25. Mai 2025 beschlossenen Fassung

Aufgrund des § 13 der Satzung des Bundeselternrats (BER) gibt sich der BER folgende Geschäftsordnung:

1. Teil: Delegiertenversammlung

§ 1 Einladung

(1) Die/der Vorsitzende lädt über die Mitglieder zu den ordentlichen Delegiertenversammlungen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen ein.

Die Mitglieder, der Vorstand und die Fachausschüsse können Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung einbringen. Sie müssen spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorstand vorliegen.

Die endgültige Tagesordnung mit den vorliegenden Anträgen ist den Mitgliedern und den benannten Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung bekannt zu machen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 12 Wochen vor Sitzungstermin dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand hat diese Anträge unverzüglich (innerhalb von 2 Wochen) den Mitgliedern zu übersenden.

Anträge zur Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung sind direkt nach dem Tagesordnungspunkt Regularien auf die Tagesordnung zu setzen.

Während der Delegiertenversammlung gestellte Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten. Anträge auf Wahlen können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, mit Ausnahme im Falle von § 11 Abs. (3) der Satzung (konstruktives Misstrauensvotum).

(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein, wenn ihm ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Delegierten der vorherigen Delegiertenversammlung vorliegt. Gründe können sich nur aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung ergeben. Dem Antrag ist der Entwurf einer Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.

Der Vorstand beruft die außerordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm ein.

(3) Einladungen erfolgen in elektronischer Form an die dem BER offiziell mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

(4) Versammlungen können auch online durchgeführt werden. Hierbei sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die Datenschutzrichtlinien zu beachten. Online-Sitzungen können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von Delegierten durchgeführt werden. Die Genehmigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des betreffenden Gremiums. Fristen bleiben unberührt.

Die Umsetzung regelt eine vom Vorstand zu erstellende Durchführungs-VO.

§ 2 Öffentlichkeit

Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Versammlung kann Ausnahmen beschließen.

§ 3 Leitung der Versammlung

(1) Die/der Vorsitzende leitet in der Regel die Versammlung.

(2) Sie/er stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und lässt die Tagesordnung bestätigen.

(3) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort entsprechend der Rednerliste und kann bei Formverstößen das Wort entziehen.

(4) Wird ein/e anwesende/r Delegierte/r persönlich angegriffen, so hat er/sie das Recht zur sofortigen persönlichen Erklärung. Über persönliche Erklärungen findet keine Aussprache statt.

(5) Der/die Vorsitzende übt das Hausrecht aus.

§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung wie z. B.

  • Schluss der Rednerliste

  • Schluss der Debatte

  • Begrenzung der Redezeit

sind umgehend zu behandeln.

(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so ist er zu begründen, eine Gegenrede ist zuzulassen und dann ist über den Antrag abzustimmen.

(3) Einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte darf nur stellen, wer vorher nicht zu dem Tagesordnungspunkt gesprochen hat.

§ 5 Anträge, Abstimmungen

(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Die Delegiertenversammlung kann eine geheime Abstimmung beschließen.

Über Beschlussanträge kann in einem elektronischen Verfahren – auch zwischen Sitzungen – abgestimmt werden. Auf Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer der Sitzung ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden vom Vorstand organisiert und überwacht, um die Vertraulichkeit und Integrität der Abstimmung zu gewährleisten. Es besteht die Möglichkeit, die Abstimmung mithilfe eines vom Vorstand ausgewählten datenschutzkonformen Online-Tools durchzuführen.

(2) Antragsteller geben ihren Antrag zu Protokoll.

(3) Werden zu demselben Punkt mehrere Anträge gestellt, so wird zuerst über den jeweils weitestgehenden Antrag abgestimmt.

§ 6 Schließen der Sitzung

(1) Der/die Vorsitzende schließt nach Erledigung der Tagesordnung die Sitzung.

(2) Die Tagungsdauer kann nur mit Zweidrittelmehrheit über das in der Einladung vorgesehene Ende verlängert werden.

§ 7 Protokolle

(1) Über die Versammlungen sind Protokolle anzufertigen.

(2) Die Länder führen in alphabetischer Reihenfolge das Protokoll. Das protokollführende Land kann eine zusätzliche Person zur Protokollführung entsenden. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

(3) Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll. Es enthält die Angabe der behandelten Punkte und das Beratungsergebnis. Anträge sind wörtlich zu protokollieren. Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren. Bei Wahlen sind die Namen der Kandidaten/innen sowie das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

(4) Die Versammlung kann beschließen, weitere Tatsachen und Feststellungen in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Jede/r Delegierte/Teilnehmer/in kann verlangen, dass der wesentliche Inhalt seiner/ihrer Meinungsäußerung und seine/ihre Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert wird.

(6) Das Protokoll führende Land übermittelt das Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Versammlung an die BER-Geschäftsstelle. Den Mitgliedern ist es spätestens vier Wochen nach dem Ende der Versammlung zu übermitteln.

(7) Änderungsvorschläge zum Protokoll sind spätestens zwei Wochen nach Zugang des Protokolls bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(8) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb der Frist keine Änderungsvorschläge eingehen. Andernfalls ist das Protokoll in der nächsten Versammlung zu bestätigen.

2. Teil: Vorstand

§ 8 Sitzungen

(1) Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Er/sie bestimmt Ort und Zeit der Sitzung und leitet sie.

(2) Der Vorstand soll alle drei Monate tagen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen. Der Antrag ist mit Einladung den Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

(3) Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, ist die Sitzung erneut einzuberufen.

(5) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Die/der Vorsitzende und die/der Protokollführer/in unterzeichnen das Protokoll.

(6) In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende eine schriftliche oder telefonische Beschlussfassung herbeiführen.

3. Teil: Hauptausschuss

§ 9 Hauptausschuss

Für den Hauptausschuss gelten die Regelungen der Delegiertenversammlung entsprechend.

4. Teil: Fachausschüsse, Projekte, Arbeitsgruppen, Fachtagungen und Seminare

§ 10 Fachausschüsse

(1) Die Fachausschüsse tagen in der Regel anlässlich der Tagungen der Delegiertenversammlung.

(2) Die/der Fachausschussvorsitzende legt für Sitzungen, die außerhalb der Delegiertenversammlung stattfinden, in Abstimmung mit dem Vorstand Ort, Zeit und Tagesordnung fest.

(3) Die für die Delegiertenversammlung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß. Ergebnisprotokolle sind zu verfassen, wenn Beschlüsse vorliegen oder Beratungsergebnisse abschließend behandelt wurden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

§ 11 Projekte, Arbeitsgruppen, Fachtagungen und Seminare

Die für die Delegiertenversammlung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß. Ergebnisprotokolle sind zu verfassen, wenn Beschlüsse vorliegen oder Beratungsergebnisse abschließend behandelt wurden.

5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 12 Unterlagen des BER

(1) In der Geschäftsstelle des BER werden alle Unterlagen fünf Jahre aufbewahrt, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Gründen längere Aufbewahrungsfristen erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Geschäftsjahr folgenden Jahr.

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die wesentlichen Unterlagen in einem Archiv des BER aufzubewahren.

§ 13 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beendigung der Delegiertenversammlung, in der sie beschlossen wird, in Kraft. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftsordnung.

Wahlordnung des Bundeselternrats

in der auf der Herbstplenartagung vom 10. bis 12. November 2023 beschlossenen Fassung

Aufgrund des § 13 der Satzung des Bundeselternrats (BER) gibt sich der BER folgende Wahlordnung:

§ 1 Regelungsbereich

Die Wahlordnung regelt die Verfahren zur Wahl:

  • der Mitglieder des Vorstands

  • der Finanzprüfer

  • des Vorsitzes und der Stellvertretung der Fachausschüsse

§ 2 Wahlvorbereitung

Der Vorstand bereitet Wahlen vor, er:

  • führt eine Anwesenheitsliste

  • er sorgt dafür, dass ausreichend Stimmzettel vorhanden sind

Abschnitt 1: Delegiertenversammlung – Wahl des Vorstands

§ 3 Wahlvorstand

(1) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Wahlvorstand, der aus drei Personen besteht. Diese Personen dürfen nicht für die anstehenden Wahlen kandidieren und nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Wahlvorstand legt untereinander fest, wer den Vorsitz, die Protokollführung und den Beisitz übernimmt.

§ 4 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind nicht öffentlich.

(2) Die Wahlen finden geheim statt. Eine Ausnahme zur geheimen Wahl ist möglich, wenn nur ein/e Kandidat/in zur Wahl steht und die Delegiertenversammlung einstimmig für eine offene Wahl stimmt.

(3) Jedes Amt wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Wahl der Finanzprüfer ist abweichend in § 6 geregelt.

(4) Die Wahlen werden in zwei Teilen durchgeführt. Am ersten Tag der Delegiertenversammlung werden der Wahlvorstand gewählt und die Bewerber/innen ermittelt und vorgestellt. Am zweiten Tag werden die einzelnen Wahlgänge durchgeführt. Die Bewerberliste wird vor dem Beginn des Wahlgangs geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Bewerbung erklärt werden.

(5) Nachwahlen werden durchgeführt, wenn ein/e Amtsinhaber/in vorzeitig aus dem Amt scheidet. Die Nachwahl findet auf der folgenden Delegiertenversammlung statt. Bei einem Ausscheiden während einer Delegiertenversammlung ist eine Nachwahl auf derselben Delegiertenversammlung ohne gesonderte Einladung möglich.

(6) Bewerber/innen, die auf der Wahlversammlung nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie wahlberechtigt sind, sich schriftlich mit den Beweggründen für eine Kandidatur über den Vorstand beworben haben und erklärt haben, im Falle ihrer Wahl diese anzunehmen.

(7) Bewerber/innen sollten spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung ihre schriftliche Bewerbung beim Vorstand einreichen. Die Bewerbungen werden zusammen mit der endgültigen Einladung den Mitgliedern übermittelt.

(8) Mehrfachbewerbungen sind zulässig.

(9) Stimmzettel dürfen nur den Namen der gewählten Person oder ein Kreuz vor dem Namen der gewählten Person enthalten. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen, Markierungen, Kommentare o. ä. machen den Stimmzettel ungültig.

(10) Ungültige Stimmzettel werden bei der Feststellung der abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Bei der Feststellung der Mehrheit werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt.

§ 5 Wahldurchführung

Teil 1

(1) Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung.

(2) Der Wahlvorstand gibt zu Beginn der Wahlversammlung am ersten Tag die schriftlichen Bewerbungen bekannt und bittet das Plenum um weitere Wahlvorschläge zu jedem zu wählenden Amt.

(3) Er fragt die Vorgeschlagenen, ob sie bereit sind, zu kandidieren.

(4) Der Wahlvorstand stellt die Wählbarkeit der Kandidaten fest.

(5) Die Kandidatenlisten werden geschlossen.

(6) Die Kandidaten/innen stellen sich vor. Dazu können Fragen aus dem Plenum gestellt werden.

(7) Der Wahlvorstand schließt die Versammlung, Teil 1.

Teil 2

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten fest.

(2) Der Wahlvorstand ruft die einzelnen Wahldurchgänge nacheinander auf. Bei Nachwahlen ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsperiode verkürzt ist. Vor jedem Wahldurchgang ist die jeweilige Kandidatenliste bekannt zu geben.

(3) Die Delegierten füllen die Stimmzettel aus und werfen sie in die bereitgestellten Stimmzettelboxen.

(4) Der Wahlvorstand zählt die Stimmen gemeinsam aus. Er decides abschließend über die Gültigkeit einer Stimme.

(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Ausnahmen sind in § 11 (2) der Satzung geregelt.

(6) Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erreicht haben. Durch die Stichwahl gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

Bei Stimmengleichheit können die/der Kandidat/in eine kurze Erklärung abgeben. Danach erfolgt eine zweite Stichwahl. Im Falle einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis fest und verkündet es der Delegiertenversammlung.

(8) Der Wahlvorstand fragt die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt.

(9) Der Wahlvorstand erstellt für jeden Wahlvorgang ein Wahlprotokoll, das folgende Angaben enthalten muss:

  • Zahl der anwesenden Stimmberechtigten gemäß Anwesenheitsliste

  • Zahl der abgegebenen Stimmen

  • Zahl der ungültigen Stimmen

  • Erforderliche Stimmenzahl zur Erreichung der absoluten Mehrheit

  • Verteilung der Stimmen auf die Kandidatinnen und Kandidaten

  • Feststellung, wer gewählt wurde

  • Unterschrift des Wahlvorstands

(10) Der Wahlvorstand nimmt die abgegebenen Stimmzettel an sich und übergibt diese in einem verschlossenen Umschlag der Geschäftsstelle. Die Wahlunterlagen sind verschlossen aufzubewahren, bis keine Wahlanfechtung (§ 8) mehr möglich ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist wird der Umschlag ungeöffnet vernichtet.